Lexikon -Gründungszuschuss

Seit dem 1. August 2006 steht zukünftigen Selbstständigen der Gründungszuschuss zur Verfügung. Er ersetzte die "Ich-AG" sowie das Überbrückungsgeld. Der Zeitraum der Gesamtförderung beträgt 15 Monate.

  • In den ersten 9 Monaten der Förderung erhält man Arbeitslosengeld I zuzüglich einer monatlichen Pauschale in Höhe von 300 Euro. Dem Gründer wird es so ermöglicht, sich freiwillig in der gesetzlichen Sozialversicherung abzusichern.
  • Um eine Förderung bewilligt zu bekommen, muss die Tragfähigkeit der Gründung nachgewiesen werden.
  • Durch seinen beruflichen Werdegang oder durch Qualifikationsnachweise legt der Gründer gegenüber der Bundesagentur für Arbeit seine persönliche und fachliche Eignung dar.
  • Nach den ersten 9 Monaten muss der Gründer die Geschäftsfähigkeit und Tragfähigkeit seines Unternehmens nachweisen. Der jeweilige Arbeitsvermittler entscheidet dann, ob die Förderung auch die nächsten 6 Monate gewährleistet wird. Das Arbeitslosengeld I entfällt.
  • Die Ansprüche auf Arbeitslosengeld werden während der Förderungszeit aufgebraucht.
  • Der Grundungszuschuss ist eine Fördermaßnahme für Arbeitssuchende. Er dient nicht dazu, Übergänge von einem bestehenden Arbeitsverhältnis in die Selbstständigkeit zu unterstützen.
  • Um den Gründungszuschuss in Anspruch nehmen zu können, ist ein ALG-I-Restanspruch von mindestens 3 Monaten nötig.

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