(§§ 652ff. BGB) Der Makler vermittelt den Abschluss von Verträgen (z. B. über Grundstücke, Versicherungen, Finanzierung) und erhält bei Zustandekommen des Vertrages den Maklerlohn.

Der Maklervertrag kann schriftlich, mündlich oder stillschweigend abgeschlossen werden. Man unterscheidet zwei Arten des Maklervertrags: den normalen Maklervertrag, auch Allgemeinauftrag genannt, und den sog. Makler-Alleinauftrag.
Der Maklerlohn, die Courtage, trägt im Falle der Vermittlung von Versicherungen, die abschließende Versicherungsgesellschaft.

Wozu ein Versicherungs-Makler-Vertrag???

Ein Versicherungsvertreter vertritt, im wahrsten Sinne des Wortes, nur die Versicherungsgesellschaft !!!

Wenn wir als Versicherungsmakler an Ihrer Seite stehen sollen, müssen Sie uns erst dazu beauftragen. Nur mit der Bevollmächtigung durch den Versicherungs-Makler-Vertrag können wir Sie rechtsgültig vertreten.

Maklervertrag.pdf

MaklerVollmacht.pdf